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Unsere Verkaufsbedienungen und Allgemeinengeschäftsbedienungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen für den Handel Laut Geltung

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser

Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des

Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.

Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen

abweichenden Vertragsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle

weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.

II. Vertragsabschluss

Ein Vertragsangebot eines Kunden bedarf einer Auftragsbestätigung. Auch das Absenden der vom Kunden bestellten

Ware bewirkt den Vertragsabschluß. Werden an uns Angebote gerichtet, so ist der Anbietende eine angemessene,

mindestens jedoch 8-tägige Frist ab Zugang des Angebotes daran gebunden.

III. Preis

Alle von uns genannten Preise an Unternehmen sind exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Sollten sich die

Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten

sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für

Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so sind wir berechtigt, die Preise

entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen. Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nicht.

Alle von uns genannten Preise an Endverbraucher sind inklusive Umsatzsteuer.

IV. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen

Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe der Ware bar zu

bezahlen. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit

Teilzahlungen, treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem

Zeitpunkt des Einganges auf unserem Geschäftskonto als geleistet.

Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen

Schadens oder Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu begehren. Unser Unternehmen ist berechtigt im Fall des

Zahlungsverzuges des Kunden, ab dem Tag der Übergabe der Ware auch Zinseszinsen zu verlangen.

V. Vertragsrücktritt

Bei Annahmeverzug (Pkt. VII.) oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesonders Konkurs des Kunden oder

Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zum Rücktritt vom Vertrag

berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei

Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15 % des Bruttorechnungsbetrages

oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind

wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende

Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach

Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Kunde - ohne dazu berechtigt zu sein -

vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu

bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer

Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den

tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.

VI. Mahn- und Inkassospesen

Der Vertragspartner (Kunde) verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Gläubiger entstehenden Mahn- und

Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im

speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der

Verordnung des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern der

Gläubiger das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von €

10,90 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 3,63 zu

bezahlen.

VII. Lieferung, Transport, Annahmeverzug

Unsere Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung. Auf Wunsch werden jedoch

diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung von uns erbracht bzw. organisiert. Dabei werden für Transport bzw.

Zustellung die tatsächlich aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag, mindestens

jedoch die am Auslieferungstag geltenden oder üblichen Fracht- und Fuhrlöhne der gewählten Transportart in

Rechnung gestellt. Montagearbeiten werden nach Zeitaufwand berechnet, wobei ein branchenüblicher

Mannstundensatz als vereinbart gilt.Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), sind wir nach erfolgloser

Nachfristsetzung berechtigt, die Ware entweder bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 0,1 % des

Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen, oder auf Kosten und Gefahr des

Kunden bei einem dazu befugten Gewerbsmanne einzulagern. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf

Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen, mindestens 2 Wochen umfassenden

Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.

VIII. Lieferfrist

Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur

Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten,

Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat.

Wir sind berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen um bis zu einer Woche zu überschreiten. Erst nach

Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

IX. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.

X. Geringfügige Leistungsänderungen

Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, gelten geringfügige oder sonstige für unsere Kunden zumutbare

Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung vorweg als genehmigt.

XI. Schadenersatz

Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für

Personenschäden bzw. bei Verbrauchergeschäften für Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen. Das

Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, der

Geschädigte zu beweisen. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so beträgt die Verjährungsfrist

von Schadenersatzansprüchen drei Jahre ab Gefahrenübergang. Die in diesen Geschäftsbedingungen

enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der

Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.

XII. Produkthaftung

Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der

Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig

verschuldet worden ist.

XIII. Eigentumsvorbehalt und dessen Geltendmachung

Alle Waren werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung

unser Eigentum. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn

dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme sind wir berechtigt, angefallene Transport- und

Manipulationsspesen zu verrechnen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware - insbesondere durch Pfändungen -

verpflichtet sich der Kunde, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Ist

der Kunde Verbraucher oder kein Unternehmer, zu dessen ordentlichem Geschäftsbetrieb der Handel mit den

von uns erworbenen Waren gehört, darf er bis zur vollständigen Begleichung der offenen Kaufpreisforderung

über die Vorbehaltsware nicht verfügen, sie insbesondere nicht verkaufen, verpfänden, verschenken oder

verleihen. Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges,

des Verlustes oder der Verschlechterung.

XIV. Forderungsabtretungen

Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde uns schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten,

soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer

Forderungen zahlungshalber ab. Der Kunde hat uns auf Verlangen seine Abnehmer zu nennen und diese rechtzeitig

von der Zession zu verständigen. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, insbesondere in der offenen Posten –

Liste einzutragen und auf Lieferscheinen, Fakturen etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen. Ist der Kunde mit

seinen Zahlungen uns gegenüber im Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat

der Kunde diese nur in unserem Namen inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des

§ 15 Versicherungsvertragsgesetz bereits jetzt an uns abgetreten.

Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden.

XV. Zurückbehaltung

Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so ist der Kunde bei gerechtfertigter Reklamation außer in den

Fällen der Rückabwicklung nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles

des Bruttorechnungsbetrages berechtigt.XVI. Rechtswahl, Gerichtsstand

Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die

Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Handelt

es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten

das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.

XVII. Datenschutz, Adressenänderung und

Urheberrecht

Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten in

Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.

Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das

vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so

gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet

werden.

Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen

und dergleichen stets unser geistiges Eigentum; der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs-

oder Verwertungsrechte.

Ich bestätige durch meine Unterschrift, dass ich auf die in den Allgemeinen Verkaufsbedingungen enthaltenen fett

gedruckten Bestimmungen besonders hingewiesen bzw. aufmerksam gemacht wurde.

.............................., am ................. ..............................................................

 

Unterschrift des Kunden

Reparaturbedingungen

1. Kostenvoranschlag

(1.1) Kostenvoranschläge sind entgeltlich, sofern die Kosten hiefür vereinbart wurden.

(1.2) Ein Kostenvoranschlag beinhaltet eine nach kaufmännischen und technischen Gesichtspunkten vorgenommene

Detaillierung und Aufschlüsselung bei den Einzelposten Material, Arbeit etc.

(1.3) Der Zeitaufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlages wird nach dem Werkstätten- Stundensatz

verrechnet. Diese Kosten werden bei nachfolgender Auftragserteilung in Abzug gebracht und zwar in dem Verhältnis,

in dem sich der tatsächlich erteilte Auftrag zum Umfang des ursprünglichen Kostenvoranschlages verhält.

(1.4) Die aus Anlass der Erstellung des Kostenvoranschlages erforderlichen und in Auftrag gegebenen Leistungen

wie Fahrten, Reisen, Montagearbeiten und ähnliches werden dem Auftraggeber gesondert verrechnet.

2. Probefahrten

(2.1) Der Instandsetzungsauftrag umfasst die Ermächtigung, mit Kraftfahrzeugen und Maschinen Probeläufe sowie

Probe- und Überstellungsfahrten (unter Verwendung von Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen) -

durchzuführen.

3. Zahlungen

(3.1) Die Zahlung für erbrachte Instandsetzungsarbeiten und verkaufte Waren hat bei Übergabe bar zu erfolgen;

soweit vom Auftragnehmer Zahlung durch Wechsel etc. akzeptiert wird, erfolgt dies zahlungshalber und gehen

anfallende Spesen zu Lasten des Auftraggebers.

(3.2) Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer mit dessen Forderungen ist

ausgeschlossen, es sei denn, daß der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder die Gegenforderung im

rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Auftraggebers steht, gerichtlich festgestellt oder vom

Auftragnehmer anerkannt worden ist.

4. Lieferung

(4.1) Ein vereinbarter Fertigstellungstermin ist im Auftragsschreiben festzuhalten.5. Abstellung von Fahrzeugen auf öffentlicher Verkehrsfläche

(5.1) Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Reparaturgegenstand ab jenem Tag, der dem im

Auftragsschreiben genannten Fertigstellungstermin folgt, vom Auftragnehmer auf öffentlicher Verkehrsfläche

abgestellt werden kann.

6. Altteile

(6.1) Ersetzte Altteile - ausgenommen Tauschteile - sind vom Auftragnehmer bis zum vereinbarten

Fertigstellungstermin aufzubewahren und deren Herausgabe kann bis zu diesem Zeitpunkt verlangt werden,

andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Altteile zu entsorgen.

(6.2) Allfällige Entsorgungskosten gehen zulasten des Auftraggebers.

7. Eigentumsvorbehalt

(7.1) Alle gelieferten und anmontierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

8. Recht zur Zurückbehaltung des Reparaturgegenstande

(8.1) Dem Auftragnehmer steht wegen aller seiner Forderungen aus dem gegenständlichen Auftrag, insbesondere für

den gemachten Aufwand oder aus dem ihm verursachten Schaden, sowie für einschlägige Materiallieferungen ein

Zurückbehaltungsrecht an dem betroffenen Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu.

(8.2) Dies gilt auch für Forderungen aus früheren Instandsetzungsaufträgen, soweit diese vom gleichen Auftraggeber

erteilt worden sind und den gleichen Reparaturgegenstand betroffen haben.

(8.3) Weisungen, über den Reparaturgegenstand in bestimmter Weise zu verfügen, muß der Auftragnehmer erst nach

vollständiger Bezahlung seiner Forderungen ausführen.

9. Behelfsreparaturen

(9.1) Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die nur über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden, ist lediglich mit

einer den Umständen entsprechenden, sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen. Der Auftragnehmer ist für

eventuelle Folgenschäden nicht haftbar.

(9.2) Auf diesen Umstand ist der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen.

10. Gewährleistung und Leistungsbeschreibung

(10.1) Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die durchgeführten Instandsetzungsarbeiten und für die eingebauten

Teile innerhalb der gesetzlichen Frist.

(10.2) Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.

(10.3) Die Gewährleistung erfolgt durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist

und zumutbarer Weise; ist eine Behebung nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist

angemessener Ersatz zu leisten.

(10.4) Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der Gewährleistung hat der Auftraggeber den

Reparaturgegenstand dem Auftragnehmer in dessen Betrieb auf eigene Kosten und Gefahr zu Überstellen; ist eine

Überstellung untunlich, ist der Auftragnehmer zu verständigen. Dieser kann dann entweder die Überstellung auf seine

Kosten und Gefahr oder die Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen Betrieb,

zu dem die Überstellung durch den Auftraggeber tunlich ist, verlangen oder angemessenen Ersatz leisten.

(10.5) Nicht abdingbare Rechte des Auftraggebers auf Wandelung werden hierdurch nicht berührt.

(10.6) Bestehende und über die Gewährleistung hinausgehende Herstellergarantien werden durch die vorstehenden

Bestimmungen nicht beeinträchtigt.

11. Schadenersatz

(11.1) Der Auftragnehmer haftet für alle von ihm aus Anlass der Ausführung der Instandsetzungsarbeiten

verschuldeten Schäden, soweit diese an einer Person oder am Reparaturgegenstand selbst eingetreten sind; für allesonstigen Schäden einschließlich der Folgeschäden oder Schäden aus Vertragsverletzung haftet der Auftragnehmer

nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(11.2) Aus der Produkthaftung zustehende Ansprüche werden durch diese Regelung nicht berührt.

(11.3) Die Haftungsbeschränkung gemäß (12.1) gilt auch bei Verlust des vom Auftragnehmer übernommenen

Reparaturgegenstandes.

(11.4) Für im Fahrzeug befindliche Gegenstände, die nicht zum Betrieb des Fahrzeuges gehören wird vom

Auftragnehmer, soferne er diese nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen hat, nicht gehaftet.

12. Erfüllungsort

(12.1) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.

13. Gerichtsstand

(13.1) Für Klagen gegen Auftraggeber, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, und deren

Wohnsitz gewöhnlicher Aufenthalt oder Beschäftigungsort im Inland gelegen ist, kann nur die Zuständigkeit eines

Gerichtes vereinbart werden, in dessen Sprengel einer dieser Orte gelegen ist.

Ich erkenne durch meine Unterschrift die Allgemeinen Verkaufsbedingungen sowie die Reparaturbedingungen an.

.............................., am ................. ..............................................................

Unterschrift des KundenAllgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Mechatroniker für Unternehmergeschäfte

1. Geltung

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im

folgenden AGB) sind grundsätzlich für

Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen

konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch

Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des

Konsumentenschutzgesetzes zugrunde gelegt

werden, geltend sie nur insoweit, als sie nicht

zwingenden Bestimmungen widersprechen.

1.2. Diese AGB gelten für sämtliche

Rechtsgeschäfte und Rechtsverhältnisse zwischen

dem Auftraggeber und Auftragnehmer, etwa nicht

nur für das erste Rechtsgeschäft, sondern wird

die Anwendung der AGB auch für alle Zusatz- und

Folgeaufträge sowie weitere Geschäfte

ausdrücklich vereinbart.

1.3. Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen

der Auftraggeber haben keine Gültigkeit und

wird diesen hiermit ausdrücklich widersprochen.

Der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich nur auf-

grund seiner AGB kontrahieren zu wollen. Wird

ausnahmsweise die Anwendung der AGB der

Auftraggeber schriftlich vereinbart, gelten

deren Bestimmungen nur soweit sie nicht mit

diesen AGB kollidieren. Nicht kollidierende

Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander

bestehen.

1.4. Der Auftraggeber erklärt, dass er vor

Vertragsabschluß die Möglichkeit hatte vom

Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen und dass er

mit deren Inhalt einverstanden ist.

1.5. Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB

bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der

Schriftform. Von diesem Schriftlichkeitsgebot

kann ebenfalls nur schriftlich abgegangen

werden. Es wird festgehalten, dass Nebenabreden

nicht bestehen.

3.1. Liefer-/Leistungsfristen sind unverbindlich,

sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als

solche in der Auftragsbestätigung oder im

Einzelvertrag schriftlich vereinbart wurden.

3.2. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen

Gründen auch immer zu einer Abänderung oder

Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die

Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen

Zeitraum.

3.3. Mangels abweichender Vereinbarung beginnt

die Lieferfrist frühestens mit dem spätesten

der nachstehenden Zeitpunkte:

a) Datum der Auftragsbestätigung

b) Datum der Erfüllung aller dem Auftraggeber

obliegenden technischen, kaufmännischen und

sonstigen Voraussetzungen

c) Datum, an dem der Auftragnehmer eine

vereinbarte Anzahlung oder Sicherheitsleistung

erhält.

3.4. Wird der Auftragnehmer an der Erfüllung

seiner Verpflichtungen durch den Eintritt von

unvorhersehbaren oder nicht vom Auftragnehmer

zu vertretenden Umständen, wie etwa

Betriebsstörungen, hoheitliche Maßnahmen und

Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten,

Ausfall eines schwer ersetzbaren Zulieferanten,

Streik, Behinderung von Verkehrswegen,

Verzögerung bei der Zollabfertigung oder

höherer Gewalt behindert, so verlängert sich

die Liefer-/Leistungsfrist in angemessenem

Umfang. Unerheblich ist dabei, ob diese

Umstände beim Auftragnehmer selbst oder einem

seiner Lieferanten oder Subunternehmer

eintreten.

3.5. Wird die Vertragserfüllung durch nicht vom

Auftragnehmer zu vertretenden Gründen

unmöglich, so ist der Auftragnehmer von seinen

vertraglichen Verpflichtungen frei.

3.6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teil- oder

Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen.

Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der

Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs

Monate nach Bestellung als abgerufen.

2. Angebote, Vertragsabschluss

2.1. Angebote des Auftragnehmers sind

freibleibend und unverbindlich.

2.2. Angebote oder Bestellungen der Auftraggeber

nimmt der Auftragnehmer durch schriftliche

Auftragsbestätigung oder durch Lieferung des

Kaufgegenstandes oder durch Erbringung der

Leistung an.

2.3. Die in Katalogen, Preislisten, Broschüren,

Firmeninformationsmaterial, Prospekten,

Anzeigen auf Messeständen, in Rundschreiben,

Werbeaussendungen oder anderen Medien

angeführten Informationen über die Leistungen

und Produkte des Auftragnehmers sind

unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich

als schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt

werden.

2.4. Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind

grundsätzlich ohne Gewähr für die

Vollständigkeit und Richtigkeit erstellt.

3. Liefer-/Leistungsfristen

4. Entgelt/Preise

4.1. Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot

erteilt oder werden Leistungen durchgeführt,

welche nicht ausdrücklich im Auftrag enthalten

waren, so kann der Auftragnehmer jenes Entgelt

geltend machen, das seiner Preisliste oder

seinem üblichen Entgelt entspricht.

4.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, ein

höheres als das vereinbarte Entgelt oder den

Kaufpreis zu verlangen, wenn sich die im Zeit-

punkt der Auftragserteilung bestehenden

Kalkulationsgrundlagen, so etwa Rohstoffpreise,

der Wechselkurs oder Personalkosten nach

Abschluss des Vertrages ändern.

4.3. Sämtliche Preise und Entgelte verstehen sich

zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen

Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-,

Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowieZoll und Versicherung gehen zu Lasten des

Auftraggebers. Verpackung wird nur bei

ausdrücklicher Vereinbarung zurückgenommen.

4.4. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist

das Entgelt/der Kaufpreis zur Hälfte bei Erhalt

der Auftragsbestätigung und der Rest bei Lie-

ferung oder Bereithaltung zur Abholung sowie

nach Rechnungserhalt sowie spesen- und

abzugsfrei fällig.

4.5. Eine Zahlung ist rechtzeitig, wenn der

Auftragnehmer über diese verfügen kann.

Zahlungswidmungen des Auftraggebers, etwa auf

Überweisungsbelegen sind nicht verbindlich.

4.6. Bei Zahlungsverzug werden 12 % p.a.

vereinbart. Sollte der Auftragnehmer darüber

hinausgehende Zinsen in Anspruch nehmen, so ist

er berechtigt, auch diese zu verlangen. Durch

den Zahlungsverzug entstandene zweckmäßige und

notwendige Kosten, wie etwa Aufwendungen für

Mahnungen, Inkassoversuche, Lagerkosten und

allfällige gerichtliche oder außergerichtliche

Rechtsanwaltskosten sind dem Auftragnehmer zu

ersetzen.

4.7. Die bei Vertragsabschluß vereinbarten

Begünstigungen, so etwa Skonti und Rabatte sind

unter der Bedingung der termingerechten und

vollständigen Zahlung gewährt.. Bei Verzug mit

auch nur einer Teilleistung ist der

Auftragnehmer berechtigt, diese nach zu

verrechnen.

4.8. Die Geltendmachung eines

Zurückbehaltungsrechtes und Einrede des nicht

erfüllten Vertrages durch den Auftraggeber bei

behaupteten Mängel ist ausgeschlossen. Die

Aufrechnung durch den Auftraggeber mit

Gegenforderungen oder mit behaupteten Preismin-

derungsansprüchen ist nur zulässig, wenn die

Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder

diese vom Auftragnehmer nicht bestritten wird.

4.9. Ist der Auftraggeber mit einer im aus dem

Vertragsverhältnis oder einer sonstigen

Zahlungspflicht gegenüber dem Auftragnehmer in

Verzug, ist der Auftragnehmer unbeschadet

sonstiger Rechte berechtigt, seine

Leistungspflicht bis zur Zahlung durch den

Auftraggeber einzustellen und/oder eine

angemessene Verlängerung der Lieferfrist in

Anspruch zu nehmen; sämtliche offenen

Forderungen aus diesem oder anderen

Rechtsgeschäften fällig zu stellen und

allenfalls gelieferte Gegenstände wieder

abzuholen, ohne dass dies den Auftraggeber von

seiner Leistungspflicht entbindet. Ein

Rücktritt vom Vertrag durch den Auftragnehmer

liegt durch diese Handlungen nur, wenn dieser

ausdrücklich erklärt wurde.

4.10. Sollten sich die Vermögensverhältnisse des

Auftraggebers verschlechtern, ist der

Auftragnehmer berechtigt, das vereinbarte Ent-

gelt oder den Kaufpreis sofort fällig zu

stellen sowie die Ausführung des Auftrages nur

gegen Vorauszahlung durchzuführen.

4.11. Sollte ein periodisch verrechenbares

Entgelt, etwa für Service- oder

Wartungsleistungen vereinbart werden, ist

dieses jährlich am Beginn eines Kalenderjahres

fällig. Beginnt oder endet der Vertrag während

eines Jahres, so steht dieses Entgelt anteilig

zu. Dieses Entgelt ist wertgesichert nach dem

Verbraucherpreisindex 1996, wobei das Monat, in

dem der Service- oder Wartungsvertrag abge-

schlossen wurde, als Ausgangsbasis dient. Wird

der VPI 1996 nicht mehr verlautbart, tritt an

dessen Stelle jener, der diesem nachfolgt oder

diesem am ehesten entspricht. Der Auftragnehmer

ist überdies berechtigt, ein periodisch

verrechenbares Entgelt aus den in Punkt 4.2.

genannten Gründen anzupassen.

4.12. Kosten für Fahrt-, Tag- und

Nächtigungsgelder werden bei periodisch

verrechenbarem Entgelt gesondert in Rechung

gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

5. Gefahrtragung und Versendung

5.1. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über,

sobald der Auftragnehmer den Kaufgegenstand/das

Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereit

hält, und zwar unabhängig, ob die Sachen vom

Auftragnehmer an einen Frachtführer oder

Transporteur übergeben werden. Der Versand, die

Ver- und Entladung sowie der Transport erfolgt

stets auf Gefahr des Auftraggebers.

5.2. Der Auftraggeber genehmigt jede sachgemäße

Versandart. Eine Transportversicherung wird nur

über schriftlichen Auftrag des Auftraggebers

abgeschlossen.

5.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei

Versendung die Verpackungs- und Versandkosten

sowie das Entgelt oder den Kaufpreis per

Nachnahme beim Auftraggeber einheben zu lassen,

sofern sich die Vermögensverhältnisse des

Auftraggebers verschlechtern oder ein mit dem

Auftragnehmer vereinbartes Kreditlimit über-

schritten wird.

5.4. Erfüllungsort ist das Werk des

Auftragnehmers.

6. Eigentumsvorbehalt und

Zurückbehaltungsrecht

6.1. Sämtliche Waren und Erzeugnisse bleiben bis

zur vollständigen Bezahlung durch den

Auftraggeber im Eigentum des Auftragnehmers und

zwar auch dann wenn die zu liefernden oder

herzustellenden Gegenstände weiterveräußert,

verändert, be- oder verarbeitet oder vermengt

werden.

6.2. Bis zur vollständigen Bezahlung aller

Forderungen des Auftragnehmers darf der

Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, si-

cherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten

Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder

sonstiger Inanspruchnahme ist der Auftraggeber

verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des

Auftragnehmers hinzuweisen und diesen

unverzüglich zu verständigen.

6.3. Der Auftraggeber tritt hiermit alle ihm aus

der Weiterveräußerung, Verarbeitung, Vermengung

oder anderen Verwertung der Waren und

Erzeugnisse zustehenden Forderungen und Rechte

zahlungshalber ab. Der Auftraggeber hat bis zur

vollständigen Zahlung des Entgeltes oder

Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen

Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine

Schuldner auf diese hinzuweisen. Über

Aufforderung hat er dem Auftragnehmer alle

Unterlagen und Informationen, die zur

Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und

Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu

stellen.

6.4. Dem Auftragnehmer steht zur Sicherung seiner

Forderungen und zur Sicherung von Forderungen

aus anderen Rechtsgeschäften das Recht zu, die

Erzeugnisse und Waren bis zur Begleichung

sämtlicher offenen Forderungen aus der

Geschäftsbeziehung zurückzubehalten.7. Pflichten des Auftraggebers

7.1. Der Auftraggeber ist bei Montagen durch den

Auftragnehmer verpflichtet, dafür zu sorgen,

dass sofort nach Ankunft des Montagepersonals

des Auftragnehmers mit den Arbeiten begonnen

werden kann.

7.2. Der Auftraggeber haftet dafür, dass die

notwendigen technischen Voraussetzungen für das

herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand

gegeben sind und dafür, dass die technischen

Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen,

Netzwerke und dergleichen in technisch

einwandfreien und betriebsbereiten Zustand

sowie mit den vom Auftragnehmer herzustellenden

Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, nicht aber

verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes

Entgelt zu überprüfen.

7.3. Eine Prüf-, Warn- oder Aufklärungspflicht

hinsichtlich allfälliger vom Auftraggeber zur

Verfügung gestellten Unterlagen, übermittelten

Angaben oder Anweisungen besteht nicht und ist

eine diesbezügliche Haftung des Auftragnehmers

ausgeschlossen.

7.4. Der Auftrag wird unabhängig allenfalls

erforderlichen behördlichen Bewilligungen und

Genehmigungen, welche der Auftraggeber

einzuholen hat, erteilt.

7.5.Der Auftraggeber ist nicht berechtigt,

Forderungen und Rechte aus dem

Vertragsverhältnis ohne schriftliche Zustimmung

des Auftragnehmers abzutreten.

8. Gewährleistung

8.1. Die Gewährleistungsfrist ist mit sechs

Monaten beschränkt und beginnt ab

Gefahrenübergang im Sinne dieser AGB. Dies

gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände,

die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest

verbunden werden.

8.2. Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn

die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen,

Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen nicht

in technisch einwandfreien und betriebsbereiten

Zustand oder mit den vom Auftragnehmer

herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen

kompatibel sind.

8.3. Keine Gewährleistungsansprüche bestehen bei

Mängeln, die durch unsachgemäße Behandlung oder

Überbeanspruchung entstanden sind, wenn

gesetzliche oder vom Auftragnehmer erlassene

Bedienungs- oder Installationsvorschriften

nicht befolgt werden; wenn der Liefergegenstand

aufgrund der Vorgaben des Auftraggebers

erstellt wurde und der Mangel auf diese

Vorgaben bzw. Zeichnungen zurückzuführen ist;

bei fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung

durch den Auftraggeber oder Dritte, bei

natürlicher Abnutzung, bei Transportschäden,

bei unsachgemäßer Lagerung, bei

funktionsstörenden Betriebsbedingungen (z.B.

unzureichende Stromversorgung), bei chemischen,

elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen,

bei nicht durchgeführter notwendiger Wartung,

oder bei schlechter Instandhaltung.

8.4.Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind –

bei sonstigem Verlust der

Gewährleistungsansprüche - unverzüglich unter

Angabe der möglichen Ursachen schriftlich

bekannt zu geben. Mündliche, telefonische oder

nicht unverzügliche Mängelrügen und

Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.

Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme

ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme

feststellbar waren, ausgeschlossen.

8.5.Mängelrügen und Beanstandungen sind am Sitz des

Auftragnehmers unter möglichst genauer

Fehlerbeschreibung vorzunehmen und hat der

Auftraggeber die beanstandeten Waren oder Werk-

leistungen zu übergeben, sofern letzteres

tunlich ist.

8.6.Der Auftragnehmer ist berechtigt, jede von ihm

für notwendig erachtete Untersuchung

anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn

durch diese die Waren oder Werkstücke

unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass

diese Untersuchung ergibt, dass der

Auftragnehmer keine Fehler zu vertreten hat,

hat der Auftraggeber die Kosten für diese

Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu

tragen.

8.7.Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von

Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder

sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers

hergestellt, so leistet der Auftragnehmer nur

für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.

8.8.Werden vom Auftraggeber ohne vorheriger

schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers

Veränderungen an dem übergebenen Kaufgegenstand

oder Werken vorgenommen, erlischt die Ge-

währleistungspflicht des Auftragnehmers.

8.9.Bei der Geltendmachung der sekundären

Gewährleistungsansprüche hat ist der

Auftragnehmer nach seiner Wahl berechtigt, ein

Wandlungsbegehren durch einen

Preisminderungsanspruch abzuwenden, sofern es

sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren

Mangel handelt.

8.10. Der Auftraggeber hat auch in den ersten

sechs Monaten ab Übergabe der Sache/des Werkes

das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der

Übergabe nachzuweisen.

8.11. Sämtliche im Zusammenhang mit der

Mängelbehebung entstehenden Kosten, wie z.B.

Transport-, Ein- und Aus- sowie Fahrtkosten

gehen zu Lasten des Auftraggebers. Über

Aufforderung des Auftragnehmers sind vom

Auftraggeber unentgeltlich die erforderlichen

Arbeitskräfte beizustellen.

9. Haftung und Produkthaftung

9.1. Der Auftragnehmer haftet nur für vorsätzlich

oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden.

Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist

ausgeschlossen. Das Verschulden des

Auftragnehmers ist durch den Auftraggeber

nachzuweisen.

9.2. Die Haftung für mittelbare Schäden,

Folgeschäden, entgangenen Gewinn,

Vermögensschäden, Schäden durch

Betriebsunterbrechung, Verluste von Daten

Zinsverluste sowie Schäden durch Ansprüche

Dritter gegen den Auftraggeber ist jedenfalls

ausgeschlossen.

9.3. Eine allfällige Haftung des Auftragnehmers ist

jedenfalls betragsmäßig beschränkt bis zur Höhe

des vereinbarten Entgeltes oder des Kaufpreises

für den jeweiligen Auftrag. Die vom Auftragneh-

mer übernommenen Verträge werden nur mit dem

Vorbehalt dieser Haftungsbegrenzung übernommen.

Eine darüber hinausgehende Haftung desAuftragnehmers ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze,

verringern sich die Ersatzansprüche einzelner

Geschädigter anteilsmäßig.

9.4.Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer über

entdeckte Fehler der Waren bzw. des Werkes bei

sonstigem Verlust jeglicher Ansprüche

unverzüglich zu informieren.

Schadenersatzansprüche sind jedenfalls bei

sonstigem Verfall binnen sechs Monaten ge-

richtlich geltend zu machen.

9.5.Der Auftraggeber kann als Schadenersatz

zunächst nur Verbesserung oder den Austausch

der Sache/des Werkes verlangen; nur dann wenn

beides unmöglich ist oder mit diesen für den

Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßigen

Aufwand verbunden ist, kann der Auftraggeber

sofort Geldersatz verlangen.

9.6.Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für

Montage, Inbetriebnahme und Benutzung oder der

behördlichen Zulassungsbedingungen ist eine

Haftung generell ausgeschlossen. Der Auftrag-

geber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen,

dass Betriebsanleitungen für die gelieferten

Waren bzw. Werke von allen Benützern

eingehalten werden. Insbesondere hat der

Auftraggeber sein Personal und andere mit der

gelieferten Ware bzw. Werk in Berührung

kommende Person entsprechend zu schulen und

einzuweisen.

9.7.Die Ersatzpflicht für aus dem

Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden

sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen

Bestimmungen abgeleitet werden können, sind

ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich möglich

ist. Der Besteller ist verpflichtet, den

Haftungsausschluss für Produkthaftungsansprüche

auf seine allfälligen Vertragspartner zu

überbinden. Ein Regress des Auftraggebers gegen

den Auftragnehmer aus der Inanspruchnahme gemäß

dem Produkthaftungsgesetz ist ausgeschlossen.

Der Auftraggeber hat eine ausreichende

Versicherung für Produkthaftungsansprüche

abzuschließen und den Auftraggeber dahingehend

schad- und klaglos zu halten.

10. Vorzeitige Vertragsauslösung und Irrtum

10.1. Ist eine Lieferung/Leistung aus vom

Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht

möglich oder hält ein Auftraggeber eine ihm ob-

liegende gesetzliche oder vertragliche

Verpflichtung gegenüber dem Auftragnehmer nicht

ein, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom

Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat der

Auftraggeber dem Auftragnehmer sämtliche

dadurch entstehende Nachteile und den

entgangenen Gewinn zu ersetzen.

10.2. Der Auftraggeber verzichtet auf die

Anfechtung/Anpassung dieses Vertrages wegen

Irrtums.

11. Gewerbliche Schutzrechte

11.1. Der Auftraggeber haftet dafür, dass durch

allfällige zur Herstellung übergebene

Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder

sonstige Spezifikationen nicht in Schutzrechte

Dritter eingegriffen wird. Bei allfälliger

Verletzung von Schutzrechten hält der

Auftraggeber den Auftragnehmer schad- und

klaglos.

11.2. Software, Ausführungsunterlagen, wie etwa

Pläne, Skizzen und sonstige technische

Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Ka-

taloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen

geistiges Eigentum des Auftragnehmers und

genießen urheberrechtlichen Schutz. Jede nicht

ausdrücklich eingeräumte Vervielfältigung,

Verbreitung, Nachahmung, Bearbeitung oder

Verwertung und dergleichen ist unzulässig.

12. Software

12.1. Gehören zum Leistungs-/Kaufgegenstand auch

Softwarebauteile oder Computerprogramme, räumt

der Auftragnehmer dem Auftraggeber hinsichtlich

dieser unter Einhaltung der vertraglichen

Bedingungen und Unterlagen (z.B.

Bedienungsanleitung,..) ein nicht übertragbares

und nicht ausschließliches Nutzungsrecht am

vereinbarten Aufstellungsort ein.

12.2. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des

Auftragnehmers ist der Auftraggeber – bei

sonstigen Ausschluss jeglicher Ansprüche -

nicht berechtigt, die Software zu

vervielfältigen, zu ändern, Dritten

zugänglich zu machen oder zu anderen als den

ausdrücklich vereinbarten Zwecken zu

verwenden. Dies gilt insbesondere für den

Source-Code.

12.3. Eine Gewährleistung hinsichtlich der

Software besteht nur für die Übereinstimmung

der Software mit den bei Vertragsabschluß

vereinbarten Spezifikationen, sofern die

Software gemäß den Installationserfordernissen

eingesetzt und den jeweils geltenden

Einsatzbedingungen entspricht. Der

Auftragnehmer leistet keine Gewähr dafür, dass

die Software einwandfrei beschaffen ist sowie

ununterbrochen oder fehlerfrei funktioniert.

Das Auftreten von Fehlern kann nicht

ausgeschlossen werden.

12.4. Die Auswahl und Spezifikation der vom

Auftragnehmer angebotenen Software erfolgt

durch den Auftraggeber, welcher dafür zu

sorgen hat, dass diese mit den technischen

Gegebenheiten vor Ort kompatibel sind. Der

Auftraggeber ist für die Benutzung der

Software und die damit erzielten Resultate

verantwortlich.

12.5. Für individuell herzustellende Software

ergeben sich die Leistungsmerkmale, speziellen

Funktionen, Hard- und Softwarevoraussetzungen,

Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen

und die Bedienung ausschließlich aus dem

zwischen den Vertragsteilen schriftlich zu

vereinbarenden Pflichtenheft. Die für die

Herstellung von Individualsoftware

erforderlichen Informationen hat der

Auftraggeber vor Vertragsabschluß zur

Verfügung zu stellen.

13. Allgemeines

13.1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam

sein oder werden, so berührt dies die

Gültigkeit der restlichen Bestimmungen nicht.

Unwirksame Bestimmungen sind von den

Vertragsteilen durch eine der unwirksamen

Bestimmung am nächsten kommende und

branchenübliche Bestimmung zu schließen.13.2. Gerichtsstand für alle sich aus dem

Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen

zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber

ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz

des Auftragnehmers örtlich zuständige Gericht.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch am

allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu

klagen.

13.3. Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung

des Österreichischen Rechts. Die Anwendung des

UN-Kaufrechts wird einvernehmlich

ausgeschlossen.

13.4. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner

Anschrift, seiner Rechtsform oder andere

relevante Informationen hat der Auftraggeber

dem Auftragnehmer umgehend schriftlich bekannt

zu geben.

Stand 01. November 2001

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