Unsere Verkaufsbedienungen und Allgemeinengeschäftsbedienungen
Allgemeine Verkaufsbedingungen für den Handel Laut Geltung
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des
Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.
Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen
abweichenden Vertragsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle
weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.
II. Vertragsabschluss
Ein Vertragsangebot eines Kunden bedarf einer Auftragsbestätigung. Auch das Absenden der vom Kunden bestellten
Ware bewirkt den Vertragsabschluß. Werden an uns Angebote gerichtet, so ist der Anbietende eine angemessene,
mindestens jedoch 8-tägige Frist ab Zugang des Angebotes daran gebunden.
III. Preis
Alle von uns genannten Preise an Unternehmen sind exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Sollten sich die
Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten
sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für
Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so sind wir berechtigt, die Preise
entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen. Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nicht.
Alle von uns genannten Preise an Endverbraucher sind inklusive Umsatzsteuer.
IV. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen
Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe der Ware bar zu
bezahlen. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit
Teilzahlungen, treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem
Zeitpunkt des Einganges auf unserem Geschäftskonto als geleistet.
Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen
Schadens oder Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu begehren. Unser Unternehmen ist berechtigt im Fall des
Zahlungsverzuges des Kunden, ab dem Tag der Übergabe der Ware auch Zinseszinsen zu verlangen.
V. Vertragsrücktritt
Bei Annahmeverzug (Pkt. VII.) oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesonders Konkurs des Kunden oder
Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei
Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15 % des Bruttorechnungsbetrages
oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind
wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende
Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach
Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Kunde - ohne dazu berechtigt zu sein -
vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu
bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer
Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den
tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.
VI. Mahn- und Inkassospesen
Der Vertragspartner (Kunde) verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Gläubiger entstehenden Mahn- und
Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im
speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der
Verordnung des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern der
Gläubiger das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von €
10,90 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 3,63 zu
bezahlen.
VII. Lieferung, Transport, Annahmeverzug
Unsere Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung. Auf Wunsch werden jedoch
diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung von uns erbracht bzw. organisiert. Dabei werden für Transport bzw.
Zustellung die tatsächlich aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag, mindestens
jedoch die am Auslieferungstag geltenden oder üblichen Fracht- und Fuhrlöhne der gewählten Transportart in
Rechnung gestellt. Montagearbeiten werden nach Zeitaufwand berechnet, wobei ein branchenüblicher
Mannstundensatz als vereinbart gilt.Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), sind wir nach erfolgloser
Nachfristsetzung berechtigt, die Ware entweder bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 0,1 % des
Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen, oder auf Kosten und Gefahr des
Kunden bei einem dazu befugten Gewerbsmanne einzulagern. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf
Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen, mindestens 2 Wochen umfassenden
Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.
VIII. Lieferfrist
Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur
Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten,
Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat.
Wir sind berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen um bis zu einer Woche zu überschreiten. Erst nach
Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
IX. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.
X. Geringfügige Leistungsänderungen
Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, gelten geringfügige oder sonstige für unsere Kunden zumutbare
Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung vorweg als genehmigt.
XI. Schadenersatz
Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für
Personenschäden bzw. bei Verbrauchergeschäften für Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen. Das
Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, der
Geschädigte zu beweisen. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so beträgt die Verjährungsfrist
von Schadenersatzansprüchen drei Jahre ab Gefahrenübergang. Die in diesen Geschäftsbedingungen
enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der
Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.
XII. Produkthaftung
Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der
Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig
verschuldet worden ist.
XIII. Eigentumsvorbehalt und dessen Geltendmachung
Alle Waren werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung
unser Eigentum. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn
dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme sind wir berechtigt, angefallene Transport- und
Manipulationsspesen zu verrechnen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware - insbesondere durch Pfändungen -
verpflichtet sich der Kunde, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Ist
der Kunde Verbraucher oder kein Unternehmer, zu dessen ordentlichem Geschäftsbetrieb der Handel mit den
von uns erworbenen Waren gehört, darf er bis zur vollständigen Begleichung der offenen Kaufpreisforderung
über die Vorbehaltsware nicht verfügen, sie insbesondere nicht verkaufen, verpfänden, verschenken oder
verleihen. Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges,
des Verlustes oder der Verschlechterung.
XIV. Forderungsabtretungen
Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde uns schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten,
soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer
Forderungen zahlungshalber ab. Der Kunde hat uns auf Verlangen seine Abnehmer zu nennen und diese rechtzeitig
von der Zession zu verständigen. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, insbesondere in der offenen Posten –
Liste einzutragen und auf Lieferscheinen, Fakturen etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen. Ist der Kunde mit
seinen Zahlungen uns gegenüber im Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat
der Kunde diese nur in unserem Namen inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des
§ 15 Versicherungsvertragsgesetz bereits jetzt an uns abgetreten.
Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden.
XV. Zurückbehaltung
Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so ist der Kunde bei gerechtfertigter Reklamation außer in den
Fällen der Rückabwicklung nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles
des Bruttorechnungsbetrages berechtigt.XVI. Rechtswahl, Gerichtsstand
Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die
Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Handelt
es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten
das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.
XVII. Datenschutz, Adressenänderung und
Urheberrecht
Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten in
Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.
Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das
vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so
gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet
werden.
Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen
und dergleichen stets unser geistiges Eigentum; der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs-
oder Verwertungsrechte.
Ich bestätige durch meine Unterschrift, dass ich auf die in den Allgemeinen Verkaufsbedingungen enthaltenen fett
gedruckten Bestimmungen besonders hingewiesen bzw. aufmerksam gemacht wurde.
.............................., am ................. ..............................................................
Unterschrift des Kunden
Reparaturbedingungen
1. Kostenvoranschlag
(1.1) Kostenvoranschläge sind entgeltlich, sofern die Kosten hiefür vereinbart wurden.
(1.2) Ein Kostenvoranschlag beinhaltet eine nach kaufmännischen und technischen Gesichtspunkten vorgenommene
Detaillierung und Aufschlüsselung bei den Einzelposten Material, Arbeit etc.
(1.3) Der Zeitaufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlages wird nach dem Werkstätten- Stundensatz
verrechnet. Diese Kosten werden bei nachfolgender Auftragserteilung in Abzug gebracht und zwar in dem Verhältnis,
in dem sich der tatsächlich erteilte Auftrag zum Umfang des ursprünglichen Kostenvoranschlages verhält.
(1.4) Die aus Anlass der Erstellung des Kostenvoranschlages erforderlichen und in Auftrag gegebenen Leistungen
wie Fahrten, Reisen, Montagearbeiten und ähnliches werden dem Auftraggeber gesondert verrechnet.
2. Probefahrten
(2.1) Der Instandsetzungsauftrag umfasst die Ermächtigung, mit Kraftfahrzeugen und Maschinen Probeläufe sowie
Probe- und Überstellungsfahrten (unter Verwendung von Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen) -
durchzuführen.
3. Zahlungen
(3.1) Die Zahlung für erbrachte Instandsetzungsarbeiten und verkaufte Waren hat bei Übergabe bar zu erfolgen;
soweit vom Auftragnehmer Zahlung durch Wechsel etc. akzeptiert wird, erfolgt dies zahlungshalber und gehen
anfallende Spesen zu Lasten des Auftraggebers.
(3.2) Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer mit dessen Forderungen ist
ausgeschlossen, es sei denn, daß der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder die Gegenforderung im
rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Auftraggebers steht, gerichtlich festgestellt oder vom
Auftragnehmer anerkannt worden ist.
4. Lieferung
(4.1) Ein vereinbarter Fertigstellungstermin ist im Auftragsschreiben festzuhalten.5. Abstellung von Fahrzeugen auf öffentlicher Verkehrsfläche
(5.1) Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Reparaturgegenstand ab jenem Tag, der dem im
Auftragsschreiben genannten Fertigstellungstermin folgt, vom Auftragnehmer auf öffentlicher Verkehrsfläche
abgestellt werden kann.
6. Altteile
(6.1) Ersetzte Altteile - ausgenommen Tauschteile - sind vom Auftragnehmer bis zum vereinbarten
Fertigstellungstermin aufzubewahren und deren Herausgabe kann bis zu diesem Zeitpunkt verlangt werden,
andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Altteile zu entsorgen.
(6.2) Allfällige Entsorgungskosten gehen zulasten des Auftraggebers.
7. Eigentumsvorbehalt
(7.1) Alle gelieferten und anmontierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
8. Recht zur Zurückbehaltung des Reparaturgegenstande
(8.1) Dem Auftragnehmer steht wegen aller seiner Forderungen aus dem gegenständlichen Auftrag, insbesondere für
den gemachten Aufwand oder aus dem ihm verursachten Schaden, sowie für einschlägige Materiallieferungen ein
Zurückbehaltungsrecht an dem betroffenen Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu.
(8.2) Dies gilt auch für Forderungen aus früheren Instandsetzungsaufträgen, soweit diese vom gleichen Auftraggeber
erteilt worden sind und den gleichen Reparaturgegenstand betroffen haben.
(8.3) Weisungen, über den Reparaturgegenstand in bestimmter Weise zu verfügen, muß der Auftragnehmer erst nach
vollständiger Bezahlung seiner Forderungen ausführen.
9. Behelfsreparaturen
(9.1) Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die nur über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden, ist lediglich mit
einer den Umständen entsprechenden, sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen. Der Auftragnehmer ist für
eventuelle Folgenschäden nicht haftbar.
(9.2) Auf diesen Umstand ist der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen.
10. Gewährleistung und Leistungsbeschreibung
(10.1) Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die durchgeführten Instandsetzungsarbeiten und für die eingebauten
Teile innerhalb der gesetzlichen Frist.
(10.2) Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
(10.3) Die Gewährleistung erfolgt durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist
und zumutbarer Weise; ist eine Behebung nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist
angemessener Ersatz zu leisten.
(10.4) Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der Gewährleistung hat der Auftraggeber den
Reparaturgegenstand dem Auftragnehmer in dessen Betrieb auf eigene Kosten und Gefahr zu Überstellen; ist eine
Überstellung untunlich, ist der Auftragnehmer zu verständigen. Dieser kann dann entweder die Überstellung auf seine
Kosten und Gefahr oder die Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen Betrieb,
zu dem die Überstellung durch den Auftraggeber tunlich ist, verlangen oder angemessenen Ersatz leisten.
(10.5) Nicht abdingbare Rechte des Auftraggebers auf Wandelung werden hierdurch nicht berührt.
(10.6) Bestehende und über die Gewährleistung hinausgehende Herstellergarantien werden durch die vorstehenden
Bestimmungen nicht beeinträchtigt.
11. Schadenersatz
(11.1) Der Auftragnehmer haftet für alle von ihm aus Anlass der Ausführung der Instandsetzungsarbeiten
verschuldeten Schäden, soweit diese an einer Person oder am Reparaturgegenstand selbst eingetreten sind; für allesonstigen Schäden einschließlich der Folgeschäden oder Schäden aus Vertragsverletzung haftet der Auftragnehmer
nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(11.2) Aus der Produkthaftung zustehende Ansprüche werden durch diese Regelung nicht berührt.
(11.3) Die Haftungsbeschränkung gemäß (12.1) gilt auch bei Verlust des vom Auftragnehmer übernommenen
Reparaturgegenstandes.
(11.4) Für im Fahrzeug befindliche Gegenstände, die nicht zum Betrieb des Fahrzeuges gehören wird vom
Auftragnehmer, soferne er diese nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen hat, nicht gehaftet.
12. Erfüllungsort
(12.1) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
13. Gerichtsstand
(13.1) Für Klagen gegen Auftraggeber, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, und deren
Wohnsitz gewöhnlicher Aufenthalt oder Beschäftigungsort im Inland gelegen ist, kann nur die Zuständigkeit eines
Gerichtes vereinbart werden, in dessen Sprengel einer dieser Orte gelegen ist.
Ich erkenne durch meine Unterschrift die Allgemeinen Verkaufsbedingungen sowie die Reparaturbedingungen an.
.............................., am ................. ..............................................................
Unterschrift des KundenAllgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Mechatroniker für Unternehmergeschäfte
1. Geltung
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im
folgenden AGB) sind grundsätzlich für
Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen
konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch
Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des
Konsumentenschutzgesetzes zugrunde gelegt
werden, geltend sie nur insoweit, als sie nicht
zwingenden Bestimmungen widersprechen.
1.2. Diese AGB gelten für sämtliche
Rechtsgeschäfte und Rechtsverhältnisse zwischen
dem Auftraggeber und Auftragnehmer, etwa nicht
nur für das erste Rechtsgeschäft, sondern wird
die Anwendung der AGB auch für alle Zusatz- und
Folgeaufträge sowie weitere Geschäfte
ausdrücklich vereinbart.
1.3. Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen
der Auftraggeber haben keine Gültigkeit und
wird diesen hiermit ausdrücklich widersprochen.
Der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich nur auf-
grund seiner AGB kontrahieren zu wollen. Wird
ausnahmsweise die Anwendung der AGB der
Auftraggeber schriftlich vereinbart, gelten
deren Bestimmungen nur soweit sie nicht mit
diesen AGB kollidieren. Nicht kollidierende
Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander
bestehen.
1.4. Der Auftraggeber erklärt, dass er vor
Vertragsabschluß die Möglichkeit hatte vom
Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen und dass er
mit deren Inhalt einverstanden ist.
1.5. Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB
bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Schriftform. Von diesem Schriftlichkeitsgebot
kann ebenfalls nur schriftlich abgegangen
werden. Es wird festgehalten, dass Nebenabreden
nicht bestehen.
3.1. Liefer-/Leistungsfristen sind unverbindlich,
sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als
solche in der Auftragsbestätigung oder im
Einzelvertrag schriftlich vereinbart wurden.
3.2. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen
Gründen auch immer zu einer Abänderung oder
Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die
Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen
Zeitraum.
3.3. Mangels abweichender Vereinbarung beginnt
die Lieferfrist frühestens mit dem spätesten
der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung
b) Datum der Erfüllung aller dem Auftraggeber
obliegenden technischen, kaufmännischen und
sonstigen Voraussetzungen
c) Datum, an dem der Auftragnehmer eine
vereinbarte Anzahlung oder Sicherheitsleistung
erhält.
3.4. Wird der Auftragnehmer an der Erfüllung
seiner Verpflichtungen durch den Eintritt von
unvorhersehbaren oder nicht vom Auftragnehmer
zu vertretenden Umständen, wie etwa
Betriebsstörungen, hoheitliche Maßnahmen und
Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten,
Ausfall eines schwer ersetzbaren Zulieferanten,
Streik, Behinderung von Verkehrswegen,
Verzögerung bei der Zollabfertigung oder
höherer Gewalt behindert, so verlängert sich
die Liefer-/Leistungsfrist in angemessenem
Umfang. Unerheblich ist dabei, ob diese
Umstände beim Auftragnehmer selbst oder einem
seiner Lieferanten oder Subunternehmer
eintreten.
3.5. Wird die Vertragserfüllung durch nicht vom
Auftragnehmer zu vertretenden Gründen
unmöglich, so ist der Auftragnehmer von seinen
vertraglichen Verpflichtungen frei.
3.6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teil- oder
Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen.
Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der
Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs
Monate nach Bestellung als abgerufen.
2. Angebote, Vertragsabschluss
2.1. Angebote des Auftragnehmers sind
freibleibend und unverbindlich.
2.2. Angebote oder Bestellungen der Auftraggeber
nimmt der Auftragnehmer durch schriftliche
Auftragsbestätigung oder durch Lieferung des
Kaufgegenstandes oder durch Erbringung der
Leistung an.
2.3. Die in Katalogen, Preislisten, Broschüren,
Firmeninformationsmaterial, Prospekten,
Anzeigen auf Messeständen, in Rundschreiben,
Werbeaussendungen oder anderen Medien
angeführten Informationen über die Leistungen
und Produkte des Auftragnehmers sind
unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich
als schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt
werden.
2.4. Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind
grundsätzlich ohne Gewähr für die
Vollständigkeit und Richtigkeit erstellt.
3. Liefer-/Leistungsfristen
4. Entgelt/Preise
4.1. Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot
erteilt oder werden Leistungen durchgeführt,
welche nicht ausdrücklich im Auftrag enthalten
waren, so kann der Auftragnehmer jenes Entgelt
geltend machen, das seiner Preisliste oder
seinem üblichen Entgelt entspricht.
4.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, ein
höheres als das vereinbarte Entgelt oder den
Kaufpreis zu verlangen, wenn sich die im Zeit-
punkt der Auftragserteilung bestehenden
Kalkulationsgrundlagen, so etwa Rohstoffpreise,
der Wechselkurs oder Personalkosten nach
Abschluss des Vertrages ändern.
4.3. Sämtliche Preise und Entgelte verstehen sich
zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen
Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-,
Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowieZoll und Versicherung gehen zu Lasten des
Auftraggebers. Verpackung wird nur bei
ausdrücklicher Vereinbarung zurückgenommen.
4.4. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist
das Entgelt/der Kaufpreis zur Hälfte bei Erhalt
der Auftragsbestätigung und der Rest bei Lie-
ferung oder Bereithaltung zur Abholung sowie
nach Rechnungserhalt sowie spesen- und
abzugsfrei fällig.
4.5. Eine Zahlung ist rechtzeitig, wenn der
Auftragnehmer über diese verfügen kann.
Zahlungswidmungen des Auftraggebers, etwa auf
Überweisungsbelegen sind nicht verbindlich.
4.6. Bei Zahlungsverzug werden 12 % p.a.
vereinbart. Sollte der Auftragnehmer darüber
hinausgehende Zinsen in Anspruch nehmen, so ist
er berechtigt, auch diese zu verlangen. Durch
den Zahlungsverzug entstandene zweckmäßige und
notwendige Kosten, wie etwa Aufwendungen für
Mahnungen, Inkassoversuche, Lagerkosten und
allfällige gerichtliche oder außergerichtliche
Rechtsanwaltskosten sind dem Auftragnehmer zu
ersetzen.
4.7. Die bei Vertragsabschluß vereinbarten
Begünstigungen, so etwa Skonti und Rabatte sind
unter der Bedingung der termingerechten und
vollständigen Zahlung gewährt.. Bei Verzug mit
auch nur einer Teilleistung ist der
Auftragnehmer berechtigt, diese nach zu
verrechnen.
4.8. Die Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechtes und Einrede des nicht
erfüllten Vertrages durch den Auftraggeber bei
behaupteten Mängel ist ausgeschlossen. Die
Aufrechnung durch den Auftraggeber mit
Gegenforderungen oder mit behaupteten Preismin-
derungsansprüchen ist nur zulässig, wenn die
Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder
diese vom Auftragnehmer nicht bestritten wird.
4.9. Ist der Auftraggeber mit einer im aus dem
Vertragsverhältnis oder einer sonstigen
Zahlungspflicht gegenüber dem Auftragnehmer in
Verzug, ist der Auftragnehmer unbeschadet
sonstiger Rechte berechtigt, seine
Leistungspflicht bis zur Zahlung durch den
Auftraggeber einzustellen und/oder eine
angemessene Verlängerung der Lieferfrist in
Anspruch zu nehmen; sämtliche offenen
Forderungen aus diesem oder anderen
Rechtsgeschäften fällig zu stellen und
allenfalls gelieferte Gegenstände wieder
abzuholen, ohne dass dies den Auftraggeber von
seiner Leistungspflicht entbindet. Ein
Rücktritt vom Vertrag durch den Auftragnehmer
liegt durch diese Handlungen nur, wenn dieser
ausdrücklich erklärt wurde.
4.10. Sollten sich die Vermögensverhältnisse des
Auftraggebers verschlechtern, ist der
Auftragnehmer berechtigt, das vereinbarte Ent-
gelt oder den Kaufpreis sofort fällig zu
stellen sowie die Ausführung des Auftrages nur
gegen Vorauszahlung durchzuführen.
4.11. Sollte ein periodisch verrechenbares
Entgelt, etwa für Service- oder
Wartungsleistungen vereinbart werden, ist
dieses jährlich am Beginn eines Kalenderjahres
fällig. Beginnt oder endet der Vertrag während
eines Jahres, so steht dieses Entgelt anteilig
zu. Dieses Entgelt ist wertgesichert nach dem
Verbraucherpreisindex 1996, wobei das Monat, in
dem der Service- oder Wartungsvertrag abge-
schlossen wurde, als Ausgangsbasis dient. Wird
der VPI 1996 nicht mehr verlautbart, tritt an
dessen Stelle jener, der diesem nachfolgt oder
diesem am ehesten entspricht. Der Auftragnehmer
ist überdies berechtigt, ein periodisch
verrechenbares Entgelt aus den in Punkt 4.2.
genannten Gründen anzupassen.
4.12. Kosten für Fahrt-, Tag- und
Nächtigungsgelder werden bei periodisch
verrechenbarem Entgelt gesondert in Rechung
gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
5. Gefahrtragung und Versendung
5.1. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über,
sobald der Auftragnehmer den Kaufgegenstand/das
Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereit
hält, und zwar unabhängig, ob die Sachen vom
Auftragnehmer an einen Frachtführer oder
Transporteur übergeben werden. Der Versand, die
Ver- und Entladung sowie der Transport erfolgt
stets auf Gefahr des Auftraggebers.
5.2. Der Auftraggeber genehmigt jede sachgemäße
Versandart. Eine Transportversicherung wird nur
über schriftlichen Auftrag des Auftraggebers
abgeschlossen.
5.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei
Versendung die Verpackungs- und Versandkosten
sowie das Entgelt oder den Kaufpreis per
Nachnahme beim Auftraggeber einheben zu lassen,
sofern sich die Vermögensverhältnisse des
Auftraggebers verschlechtern oder ein mit dem
Auftragnehmer vereinbartes Kreditlimit über-
schritten wird.
5.4. Erfüllungsort ist das Werk des
Auftragnehmers.
6. Eigentumsvorbehalt und
Zurückbehaltungsrecht
6.1. Sämtliche Waren und Erzeugnisse bleiben bis
zur vollständigen Bezahlung durch den
Auftraggeber im Eigentum des Auftragnehmers und
zwar auch dann wenn die zu liefernden oder
herzustellenden Gegenstände weiterveräußert,
verändert, be- oder verarbeitet oder vermengt
werden.
6.2. Bis zur vollständigen Bezahlung aller
Forderungen des Auftragnehmers darf der
Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, si-
cherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten
Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder
sonstiger Inanspruchnahme ist der Auftraggeber
verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des
Auftragnehmers hinzuweisen und diesen
unverzüglich zu verständigen.
6.3. Der Auftraggeber tritt hiermit alle ihm aus
der Weiterveräußerung, Verarbeitung, Vermengung
oder anderen Verwertung der Waren und
Erzeugnisse zustehenden Forderungen und Rechte
zahlungshalber ab. Der Auftraggeber hat bis zur
vollständigen Zahlung des Entgeltes oder
Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen
Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine
Schuldner auf diese hinzuweisen. Über
Aufforderung hat er dem Auftragnehmer alle
Unterlagen und Informationen, die zur
Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und
Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu
stellen.
6.4. Dem Auftragnehmer steht zur Sicherung seiner
Forderungen und zur Sicherung von Forderungen
aus anderen Rechtsgeschäften das Recht zu, die
Erzeugnisse und Waren bis zur Begleichung
sämtlicher offenen Forderungen aus der
Geschäftsbeziehung zurückzubehalten.7. Pflichten des Auftraggebers
7.1. Der Auftraggeber ist bei Montagen durch den
Auftragnehmer verpflichtet, dafür zu sorgen,
dass sofort nach Ankunft des Montagepersonals
des Auftragnehmers mit den Arbeiten begonnen
werden kann.
7.2. Der Auftraggeber haftet dafür, dass die
notwendigen technischen Voraussetzungen für das
herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand
gegeben sind und dafür, dass die technischen
Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen,
Netzwerke und dergleichen in technisch
einwandfreien und betriebsbereiten Zustand
sowie mit den vom Auftragnehmer herzustellenden
Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, nicht aber
verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes
Entgelt zu überprüfen.
7.3. Eine Prüf-, Warn- oder Aufklärungspflicht
hinsichtlich allfälliger vom Auftraggeber zur
Verfügung gestellten Unterlagen, übermittelten
Angaben oder Anweisungen besteht nicht und ist
eine diesbezügliche Haftung des Auftragnehmers
ausgeschlossen.
7.4. Der Auftrag wird unabhängig allenfalls
erforderlichen behördlichen Bewilligungen und
Genehmigungen, welche der Auftraggeber
einzuholen hat, erteilt.
7.5.Der Auftraggeber ist nicht berechtigt,
Forderungen und Rechte aus dem
Vertragsverhältnis ohne schriftliche Zustimmung
des Auftragnehmers abzutreten.
8. Gewährleistung
8.1. Die Gewährleistungsfrist ist mit sechs
Monaten beschränkt und beginnt ab
Gefahrenübergang im Sinne dieser AGB. Dies
gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände,
die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest
verbunden werden.
8.2. Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn
die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen,
Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen nicht
in technisch einwandfreien und betriebsbereiten
Zustand oder mit den vom Auftragnehmer
herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen
kompatibel sind.
8.3. Keine Gewährleistungsansprüche bestehen bei
Mängeln, die durch unsachgemäße Behandlung oder
Überbeanspruchung entstanden sind, wenn
gesetzliche oder vom Auftragnehmer erlassene
Bedienungs- oder Installationsvorschriften
nicht befolgt werden; wenn der Liefergegenstand
aufgrund der Vorgaben des Auftraggebers
erstellt wurde und der Mangel auf diese
Vorgaben bzw. Zeichnungen zurückzuführen ist;
bei fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung
durch den Auftraggeber oder Dritte, bei
natürlicher Abnutzung, bei Transportschäden,
bei unsachgemäßer Lagerung, bei
funktionsstörenden Betriebsbedingungen (z.B.
unzureichende Stromversorgung), bei chemischen,
elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen,
bei nicht durchgeführter notwendiger Wartung,
oder bei schlechter Instandhaltung.
8.4.Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind –
bei sonstigem Verlust der
Gewährleistungsansprüche - unverzüglich unter
Angabe der möglichen Ursachen schriftlich
bekannt zu geben. Mündliche, telefonische oder
nicht unverzügliche Mängelrügen und
Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.
Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme
ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme
feststellbar waren, ausgeschlossen.
8.5.Mängelrügen und Beanstandungen sind am Sitz des
Auftragnehmers unter möglichst genauer
Fehlerbeschreibung vorzunehmen und hat der
Auftraggeber die beanstandeten Waren oder Werk-
leistungen zu übergeben, sofern letzteres
tunlich ist.
8.6.Der Auftragnehmer ist berechtigt, jede von ihm
für notwendig erachtete Untersuchung
anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn
durch diese die Waren oder Werkstücke
unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass
diese Untersuchung ergibt, dass der
Auftragnehmer keine Fehler zu vertreten hat,
hat der Auftraggeber die Kosten für diese
Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu
tragen.
8.7.Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von
Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder
sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers
hergestellt, so leistet der Auftragnehmer nur
für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
8.8.Werden vom Auftraggeber ohne vorheriger
schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers
Veränderungen an dem übergebenen Kaufgegenstand
oder Werken vorgenommen, erlischt die Ge-
währleistungspflicht des Auftragnehmers.
8.9.Bei der Geltendmachung der sekundären
Gewährleistungsansprüche hat ist der
Auftragnehmer nach seiner Wahl berechtigt, ein
Wandlungsbegehren durch einen
Preisminderungsanspruch abzuwenden, sofern es
sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren
Mangel handelt.
8.10. Der Auftraggeber hat auch in den ersten
sechs Monaten ab Übergabe der Sache/des Werkes
das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der
Übergabe nachzuweisen.
8.11. Sämtliche im Zusammenhang mit der
Mängelbehebung entstehenden Kosten, wie z.B.
Transport-, Ein- und Aus- sowie Fahrtkosten
gehen zu Lasten des Auftraggebers. Über
Aufforderung des Auftragnehmers sind vom
Auftraggeber unentgeltlich die erforderlichen
Arbeitskräfte beizustellen.
9. Haftung und Produkthaftung
9.1. Der Auftragnehmer haftet nur für vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden.
Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist
ausgeschlossen. Das Verschulden des
Auftragnehmers ist durch den Auftraggeber
nachzuweisen.
9.2. Die Haftung für mittelbare Schäden,
Folgeschäden, entgangenen Gewinn,
Vermögensschäden, Schäden durch
Betriebsunterbrechung, Verluste von Daten
Zinsverluste sowie Schäden durch Ansprüche
Dritter gegen den Auftraggeber ist jedenfalls
ausgeschlossen.
9.3. Eine allfällige Haftung des Auftragnehmers ist
jedenfalls betragsmäßig beschränkt bis zur Höhe
des vereinbarten Entgeltes oder des Kaufpreises
für den jeweiligen Auftrag. Die vom Auftragneh-
mer übernommenen Verträge werden nur mit dem
Vorbehalt dieser Haftungsbegrenzung übernommen.
Eine darüber hinausgehende Haftung desAuftragnehmers ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze,
verringern sich die Ersatzansprüche einzelner
Geschädigter anteilsmäßig.
9.4.Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer über
entdeckte Fehler der Waren bzw. des Werkes bei
sonstigem Verlust jeglicher Ansprüche
unverzüglich zu informieren.
Schadenersatzansprüche sind jedenfalls bei
sonstigem Verfall binnen sechs Monaten ge-
richtlich geltend zu machen.
9.5.Der Auftraggeber kann als Schadenersatz
zunächst nur Verbesserung oder den Austausch
der Sache/des Werkes verlangen; nur dann wenn
beides unmöglich ist oder mit diesen für den
Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßigen
Aufwand verbunden ist, kann der Auftraggeber
sofort Geldersatz verlangen.
9.6.Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für
Montage, Inbetriebnahme und Benutzung oder der
behördlichen Zulassungsbedingungen ist eine
Haftung generell ausgeschlossen. Der Auftrag-
geber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen,
dass Betriebsanleitungen für die gelieferten
Waren bzw. Werke von allen Benützern
eingehalten werden. Insbesondere hat der
Auftraggeber sein Personal und andere mit der
gelieferten Ware bzw. Werk in Berührung
kommende Person entsprechend zu schulen und
einzuweisen.
9.7.Die Ersatzpflicht für aus dem
Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden
sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen
Bestimmungen abgeleitet werden können, sind
ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich möglich
ist. Der Besteller ist verpflichtet, den
Haftungsausschluss für Produkthaftungsansprüche
auf seine allfälligen Vertragspartner zu
überbinden. Ein Regress des Auftraggebers gegen
den Auftragnehmer aus der Inanspruchnahme gemäß
dem Produkthaftungsgesetz ist ausgeschlossen.
Der Auftraggeber hat eine ausreichende
Versicherung für Produkthaftungsansprüche
abzuschließen und den Auftraggeber dahingehend
schad- und klaglos zu halten.
10. Vorzeitige Vertragsauslösung und Irrtum
10.1. Ist eine Lieferung/Leistung aus vom
Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht
möglich oder hält ein Auftraggeber eine ihm ob-
liegende gesetzliche oder vertragliche
Verpflichtung gegenüber dem Auftragnehmer nicht
ein, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat der
Auftraggeber dem Auftragnehmer sämtliche
dadurch entstehende Nachteile und den
entgangenen Gewinn zu ersetzen.
10.2. Der Auftraggeber verzichtet auf die
Anfechtung/Anpassung dieses Vertrages wegen
Irrtums.
11. Gewerbliche Schutzrechte
11.1. Der Auftraggeber haftet dafür, dass durch
allfällige zur Herstellung übergebene
Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder
sonstige Spezifikationen nicht in Schutzrechte
Dritter eingegriffen wird. Bei allfälliger
Verletzung von Schutzrechten hält der
Auftraggeber den Auftragnehmer schad- und
klaglos.
11.2. Software, Ausführungsunterlagen, wie etwa
Pläne, Skizzen und sonstige technische
Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Ka-
taloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen
geistiges Eigentum des Auftragnehmers und
genießen urheberrechtlichen Schutz. Jede nicht
ausdrücklich eingeräumte Vervielfältigung,
Verbreitung, Nachahmung, Bearbeitung oder
Verwertung und dergleichen ist unzulässig.
12. Software
12.1. Gehören zum Leistungs-/Kaufgegenstand auch
Softwarebauteile oder Computerprogramme, räumt
der Auftragnehmer dem Auftraggeber hinsichtlich
dieser unter Einhaltung der vertraglichen
Bedingungen und Unterlagen (z.B.
Bedienungsanleitung,..) ein nicht übertragbares
und nicht ausschließliches Nutzungsrecht am
vereinbarten Aufstellungsort ein.
12.2. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des
Auftragnehmers ist der Auftraggeber – bei
sonstigen Ausschluss jeglicher Ansprüche -
nicht berechtigt, die Software zu
vervielfältigen, zu ändern, Dritten
zugänglich zu machen oder zu anderen als den
ausdrücklich vereinbarten Zwecken zu
verwenden. Dies gilt insbesondere für den
Source-Code.
12.3. Eine Gewährleistung hinsichtlich der
Software besteht nur für die Übereinstimmung
der Software mit den bei Vertragsabschluß
vereinbarten Spezifikationen, sofern die
Software gemäß den Installationserfordernissen
eingesetzt und den jeweils geltenden
Einsatzbedingungen entspricht. Der
Auftragnehmer leistet keine Gewähr dafür, dass
die Software einwandfrei beschaffen ist sowie
ununterbrochen oder fehlerfrei funktioniert.
Das Auftreten von Fehlern kann nicht
ausgeschlossen werden.
12.4. Die Auswahl und Spezifikation der vom
Auftragnehmer angebotenen Software erfolgt
durch den Auftraggeber, welcher dafür zu
sorgen hat, dass diese mit den technischen
Gegebenheiten vor Ort kompatibel sind. Der
Auftraggeber ist für die Benutzung der
Software und die damit erzielten Resultate
verantwortlich.
12.5. Für individuell herzustellende Software
ergeben sich die Leistungsmerkmale, speziellen
Funktionen, Hard- und Softwarevoraussetzungen,
Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen
und die Bedienung ausschließlich aus dem
zwischen den Vertragsteilen schriftlich zu
vereinbarenden Pflichtenheft. Die für die
Herstellung von Individualsoftware
erforderlichen Informationen hat der
Auftraggeber vor Vertragsabschluß zur
Verfügung zu stellen.
13. Allgemeines
13.1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam
sein oder werden, so berührt dies die
Gültigkeit der restlichen Bestimmungen nicht.
Unwirksame Bestimmungen sind von den
Vertragsteilen durch eine der unwirksamen
Bestimmung am nächsten kommende und
branchenübliche Bestimmung zu schließen.13.2. Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen
zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber
ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz
des Auftragnehmers örtlich zuständige Gericht.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch am
allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu
klagen.
13.3. Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung
des Österreichischen Rechts. Die Anwendung des
UN-Kaufrechts wird einvernehmlich
ausgeschlossen.
13.4. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner
Anschrift, seiner Rechtsform oder andere
relevante Informationen hat der Auftraggeber
dem Auftragnehmer umgehend schriftlich bekannt
zu geben.
Stand 01. November 2001